Satzung
Urban Farm e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen ,,Urban Farm,,
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Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in der Holderäckerstraße 33, 70499 Stuttgart.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V.
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Ein Geschäftsjahr ist in vier Quartalen unterteilt und dauert jeweils drei Monate (Q1 = 01.01-31.03; Q2 = 01.04-30.06; Q3 = 01.07-30.09; Q4 = 01.10-31.12)
§2 Vereinszweck
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Der Zweck des Vereins besteht darin, nach erfolgter Legalisierung des Anbaus von Cannabis in Deutschland, gemeinschaftlich und ausschließlich im legalen Rahmen Cannabis mit seinen Mitgliedern anzubauen. Dies geschieht unter Ausschluss der Öffentlichkeit, um den Eigenbedarf seiner Mitglieder zu decken, Wissen über die Zucht, den Anbau und die Verarbeitung von Cannabis auszutauschen, neue Sorten zu züchten und Methoden für den Anbau unter Verwendung neuer Techniken zu entwickeln. Dabei liegt der Fokus auf nachhaltigem und verantwortungsvollem Cannabis-Konsum, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Risiken, sowie des Jugendschutz. (Genauer im Gesundheits- und Jugendschutzkonzept) Der Verein fördert das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und unterstützt seine Mitglieder bei einem achtsamen und gesundheitsbewussten Konsumverhalten.
Zusätzlich stellt der Verein seinen Mitgliedern, sowie sonstigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder anderen Anbauvereinigungen, Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau zur Verfügung, welches durch den gemeinschaftlichen Anbau erzeugt wurde.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Vorsitzenden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Annahme entscheidet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
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Der Vorstand kann jede natürliche und juristische Person, die durch besonderes Engagement in besonderem Maße im Interesse des Vereins handelt, zum Ehrenmitglied ernennen.
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Die Mitgliedschaft endet:
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Bei natürlichen Personen durch den Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
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Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit;
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Durch den Austritt
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Durch den Ausschluss
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Sobald sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet
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Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Kündigungserklärung in Textform
gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist nach einer Mindestlaufzeit von 3
Monaten mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats zulässig.
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Ein Mitglied kann durch den Vorstand jederzeit mit sofortiger Wirkung, aus wichtigem Grund, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein, oder seiner Mitglieder, unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt wird, oder wenn Beitragsrückstände trotz Mahnung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen beglichen werden. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Wiederspruch eingelegt werden. Über den Wiederspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend
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Die Mitgliedschaft ruht, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland befindet.
§4 Pflichten der Mitglieder
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Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
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Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit, regelt der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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Jedes in den Verein eintretende Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt in den Verein zu bezahlen. Aufnahmegebühren sind nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu entrichten.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift, sowie eine E-Mai-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem ersten Vorsitzenden;
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dem zweiten Vorsitzenden;
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bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Die vorstehend unter 1.-3. Genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Wählbar als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder des Vereins.
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Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Führen der Bücher
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Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
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Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträge;
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Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
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Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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Der Vorstand kann eigenständig Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister, die Finanzbehörde oder andere Institutionen verlangt werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Widerwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandeswerden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierende Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
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Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessene Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können darüber hinaus eine angemessene Vergütungen erhalten. Die Vergütungen für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
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Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeiten von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein des betroffenen Vorstandsmitglieds von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§7 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich bis spätestens 20.04 statt. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
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Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch über E-Mail übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezügliche Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben.
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Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
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Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
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En-bloc-Wahl ist zulässig.
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Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung zu ermöglichen.
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Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltungen. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 21 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§8 Präventionsbeauftragter
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Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten, der für die Einhaltung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Jugendlichen sowie zur Suchtprävention innerhalb des Vereins verantwortlich ist. Er steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jungend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden.
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Die beauftragte Person kann mit einer Vorlaufzeit von 1 Monat seinen Rücktritt verkünden, wobei er dem Vorstand einen Nachfolger vorschlagen muss. Der Vorstand kann diesen Vorschlag unbegründet ablehnen und entweder selbst einen Dritten vorschlagen oder den Jugendschutzbeauftragten dazu auffordern, erneut einen Nachfolger vorzuschlagen. Diesen kann der Vorstand nur begründet ablehnen.
§9 Protokollführung
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Satzungsänderung
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Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht im Rahmen der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
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Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.
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In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
§11 Kassenführung
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Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
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Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des Stellvertreters des Kassenprüfers ist möglich.
§12 Auflösung
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Mit dem Beschluss über die Auflösung kann die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vermögens beschließen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 15.06.2023 errichtet. Die letzten Änderungen an der Satzung wurden am 29.12.2023 vorgenommen.